Nachrichten

Überwachung & Bekämpfung waldschädlicher Insekten ; Regierung von Oberbayern & Schwaben

Amtliche Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern, des Bezirks Oberbayern,
der Regionalen Planungsverbände und der Zweckverbände in Oberbayern

 

Nr. 4 Sonderausgabe / 7. Februar 2023

 

Inhaltsübersicht

 

Öffentliche Sicherheit und Ordnung


Überwachung und Bekämpfung der waldschädlichen Insekten Buchdrucker
(Ips typographus) und Kupferstecher (Pityogenes calcographus)


Gemeinsame Bekanntmachung vom 7. Februar 2023 der Regierung von Oberbayern
(Az.: 7833.10_01-1-1) und der Regierung von Schwaben (Az.: 10-7833.1/1) 99

 

 

REGIERUNG VON OBERBAYERN


Überwachung und Bekämpfung der waldschädlichen
Insekten Buchdrucker (Ips typographus) und Kupferstecher
(Pityogenes calcographus)


Gemeinsame Bekanntmachung vom 7. Februar 2023
der Regierung von Oberbayern (Az.: 7833.10_01-1-1)
und der Regierung von Schwaben (Az.: 10-7833.1/1)


Die Regierungen von Oberbayern und Schwaben erlassen
auf Antrag der Bayer. Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft
gemäß § 6 Abs. 3 Nr.1 des Gesetzes zum Schutz
der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2012
(BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes
vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert
worden ist, und gemäß §§ 2, 3, 4 und 6 der Verordnung
über die Bekämpfung schädlicher Insekten in den Wäldern
(Waldschadinsektenverordnung – WaldSchadInV) in der
in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7903-3-L)
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 10
der Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GVBl. S. 589)
geändert worden ist, folgende Anordnung:


1. Gefährdungs- und Befallsgebiete
Die Nadelwälder und die Wälder mit Beimischung von
Nadelbäumen sowie die Grundstücke, auf denen innerhalb
einer Entfernung von 500 m von diesen Wäldern unentrindetes
Nadelholz lagert, werden in den Regierungsbezirken
Oberbayern und Schwaben zu Gefährdungs- und Befallsgebieten
des Buchdruckers und Kupferstechers erklärt (§ 3
Abs. 1 WaldSchadInV).


2. Überwachung
Die in Nr. 1 zu Gefährdungs- und Befallsgebieten erklärten
Wälder und Grundstücke sowie dort lagernde Walderzeugnisse
sind von den jeweiligen Eigentümern und
Nutzungsberechtigten in der Zeit vom 1.Oktober bis
31. März mindestens einmal und in der Zeit vom 1. April bis
30. September mindestens im Abstand von vier Wochen
auf Käferbefall zu kontrollieren (§ 6 Abs. 2 WaldSchadInV).
Die Überwachung hat sich auf
- stehende Bäume,
- liegendes fängisches Material (zum Beispiel Windwurf
oder Kronenmaterial) und
- aufgearbeitetes Nadelholz
zu erstrecken.
Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen der Forstbehörden
sind zu dulden und erforderlichenfalls zu unterstützten
(§ 6 Abs. 1 WaldSchadInV).


3. Anzeige
Bei einem Befall mit Buchdrucker und/ oder Kupferstecher
haben die jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
der Wälder und Grundstücke sofort die zuständige
Untere Forstbehörde (Amt für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten) zu verständigen (§ 6 Abs. 2 WaldSchadInV).


4. Bekämpfung
Auftretende Buchdrucker und Kupferstecher sind von den
jeweiligen Eigentümern und Nutzungsberechtigten unverzüglich
sachgemäß und wirksam zu bekämpfen oder durch
einen Dritten bekämpfen zu lassen (§ 4 Abs. 1 WaldSchad-
InV). Aktuelle Hinweise zur sachgemäßen und wirksamen
Schädlingsbekämpfung können dem Borkenkäferinfoportal
der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft
unter http://www.borkenkaefer.org entnommen werden.
Zur sachgemäßen Bekämpfung gehört eine angemessene
Berücksichtigung der übrigen Tier- und Pflanzenwelt und
des jeweiligen Lebensraumes. Weitere gesetzliche Vorgaben,
insbesondere Naturschutzrecht, Artenschutzrecht und
Pflanzenschutzrecht, bleiben unberührt.


5. Erklärung
Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von zu Gefährdungs-
und Befallsgebieten erklärten Wäldern und Grundstücken
sowie dort lagernder Walderzeugnisse haben
spätestens innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten
dieser Anordnung gegenüber der zuständigen Unteren
Forstbehörde zu erklären, dass sie die vorgeschriebene
Bekämpfung selbst durchführen oder durch einen Dritten
durchführen lassen.
Unterbleibt eine solche Erklärung, so kann die zuständige
Untere Forstbehörde die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen
auf Kosten des jeweiligen Eigentümers oder
Nutzungsberechtigten durchführen oder durch einen Dritten
durchführen lassen (§ 4 Abs. 3 WaldSchadInV). In diesem
Fall hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Bekämpfung
zu gestatten und die erforderlichen Hilfsdienste
zu leisten (§ 4 Abs. 3 und 4 WaldSchadInV).


6. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nummern 1 - 5
der Anordnung wird angeordnet.
Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. S. 686)
ist im öffentlichen Interesse geboten.
Bei mangelhafter oder nicht durchgeführter Kontrolle sowie
bei Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bekämpfung
besteht wegen der Massenvermehrung der schädlichen
Insekten in den betroffenen Gebieten eine bestandsbedrohende
Gefahr für Nadelwälder und Wälder mit Beimischung
von Nadelbäumen. Auch ist eine einheitliche Schädlingsbekämpfung
aus den genannten Gründen erforderlich.

Das persönliche Interesse einzelner Grundstückseigentümer
oder Nutzungsberechtigter, bis zu einer bestands- oder
rechtskräftigen Entscheidung von deren Vollzug verschont
zu bleiben, muss gegenüber dem öffentlichen Interesse
an der einheitlichen und unverzüglichen Bekämpfung der
waldbedrohenden Schadinsekten zurücktreten.

 

7. Vollstreckungsbehörde
Die Regierungen von Oberbayern und Schwaben bestimmen
die Kreisverwaltungsbehörden zu Vollstreckungsbehörden
beim Vollzug dieser Anordnung nach Art. 30 Abs. 2
Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und
Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. November 1970 (BayRS 2010-2-I).

 

8. In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
Diese Anordnung tritt für den Regierungsbezirk Oberbayern
am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Regierung von Oberbayern und für den Regierungsbezirk
Schwaben am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt
der Regierung von Schwaben in Kraft.


Sie gilt bis 31. Dezember 2027.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach
ihrer Bekanntgabe in den Amtsblättern Oberbayerns und
Schwabens entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder
unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.


1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der


Für das Gebiet des Regierungsbezirks Oberbayern:
Regierung von Oberbayern in München,
Postanschrift:   Regierung von Oberbayern
                         80534 München,
Hausanschrift:  Maximilianstrasse 39
                         80538 München


Für das Gebiet des Regierungsbezirks Schwaben:
Regierung von Schwaben in Augsburg,
Postanschrift:   Regierung von Schwaben
                         86145 Augsburg,
Hausanschrift:  Fronhof 10,

                         86152 Augsburg


einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen unter der Adresse


Für das Gebiet des Regierungsbezirks Oberbayern:
poststelle@reg-ob.bayern.de


Für das Gebiet des Regierungsbezirks Schwaben:
poststelle@reg-schw.bayern.de


eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne
zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich
nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayer.
Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335
München (Postanschrift: Postfach 200543, 80005 München)
bzw. bei dem Bayer. Verwaltungsgericht Augsburg,
Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg (Postanschrift: Postfach
112343, 86048 Augsburg), schriftlich, zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieser Gerichte oder
elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen
Form erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf
von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs
erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände
des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss
den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll
einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben,
der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden.
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften
für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem


Für das Gebiet des Regierungsbezirks Oberbayern:
Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Postanschrift: Postfach 20 05 43,
                       80005 München
Hausanschrift: Bayerstrasse 30,
                        80335 München


Für das Gebiet des Regierungsbezirks Schwaben:
Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Postanschrift: Postfach 11 23 43, 

                       86048 Augsburg

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 

                        86152 Augsburg


schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
dieser Gerichte oder elektronisch in einer für
den Schriftformersatz zugelassenen Form zu erheben. Die
Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern)
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen
und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen
angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift
beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:


- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVw-
GOÄndG) vom 22.Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im
Bereich des Landwirtschaftsrechtes ein fakultatives
Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit
eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und
unmittelbarer Klageerhebung.

 

- Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische
Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische
Signatur ist unzulässig.


- Die Erhebung der Klage durch einfache E-Mail ist nicht
zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!


Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von
Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz
der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.
bayern.de).


- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den
Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein
Gebührenvorschuss zu entrichten.


München, den 18. Januar 2023
Regierung von Oberbayern


Dr. Konrad Schober
Regierungspräsident


Augsburg, den 18. Januar 2023

Regierung von Schwaben


Dr. Erwin Lohner
Regierungspräsident

13.02.2023